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810 11 316

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. April 2012 (810 11 316)

Basel-Landschaft · 2012-04-11 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. August 2011)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Beschwerdeentscheids und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die gegenüber den Beschwerdeführenden verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Festzuhalten ist, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, die den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Anderweitige völkerrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen, welche den Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einräumen würden, sind keine gegeben. 4.2 Betreffend die Regelung des Aufenthalts wird in Art. 33 AuG zur Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, dass sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde und mit weiteren Bedingungen verbunden werden könne (Art. 33 Abs. 2 AuG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Vielmehr gewährt die "Kann-Bestimmung" der kantonalen Behörde im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, auch in Fällen in denen kein Anspruch auf Anwesenheit besteht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächtert/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; Andreas Zünd/ Ladina Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44 f.). Dieses Ermessen darf jedoch nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen. Erforderlich ist eine sachliche Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das bisherige Verhalten und die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen der Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44). In der Praxis hat sich zudem der Grundsatz herausgebildet, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die kein Anspruch besteht, immer dann möglich ist, wenn auch ein Widerruf oder eine Ausweisung verfügt werden könnte (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbewilligung nach altem und neuem Recht, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Nguyen/Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 11 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG kann das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Der Tatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt (vgl. Marc Spescha, a.a.O, Rz. 10 zu Art. 62 lit. e AuG). Die Botschaft geht von einer "erheblichen" Unterstützung durch die Sozialhilfe aus (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, in Bundesblatt [BBl] 2002, insbesondere 3809 f.). Die damalige nationalrätliche Kommissionssprecherin Doris Leuthard betonte namens von Kommissionsmehrheit und Bundesrat, dass der "dauerhafte Sozialhilfebezug beim Aufenthalt eine Rolle spielen könne". Unter die Bestimmung sollten aber nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen bzw. müsse hier selbstverständlich das Verhältnismässigkeitsprinzip greifen. Demgegenüber sei bei mutwilliger Verweigerung eines Stellenantritts die Frage der Aufenthaltsverlängerung zu prüfen (vgl. Votum Doris Leuthard, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, 1090). Art. 62 lit. e AuG setzt somit entgegen seinem Wortlaut stillschweigend die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes voraus. 4.3.1 Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Erheblichkeit insofern konkretisiert, als es Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 80'000.-- als erheblich erachtet hat (vgl. noch zum früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], BGE 119 Ib 6 E. 3a). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 von der Gemeinde H. mit insgesamt Fr. 494'447.80 unterstützt worden sind. Angesichts der den Betrag von Fr. 80'000.-- übersteigenden Summe erweist sich das Ausmass der Unterstützung zweifellos als erheblich im Sinne des Art. 62 lit. e AuG. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis). 4.3.2 Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann, ergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat oder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Es muss daher auf eine Zukunftsprognose abgestellt werden, wobei erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 Sozialhilfeleistungen bezogen, mithin hat die Abhängigkeit über zehn Jahre hinweg bestanden. Zur Zeit besteht allerdings keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr. Die Beschwerdeführenden sind seit Mai 2011 bzw. Juni 2011 in einer unbefristeten Teilzeitanstellung als Raumpfleger tätig. Zudem absolviert die älteste Tochter bis im Sommer 2012 ein einjähriges Praktikum als Pflegeassistentin. Gemäss den eingereichten Lohnbestätigungen der Monate Januar 2012 und Februar 2012 beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Familie − unter Berücksichtigung des Praktikumslohns der Tochter in Höhe von durchschnittlich Fr. 1'709.50 − Fr. 6'719.10. Damit übersteigt das monatliche Einkommen der Familie die vormals ausgerichteten monatlichen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde von Fr. 6'017.70. Für die Qualifikation einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist es indessen praxisgemäss nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Abhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob diese rückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss. Folglich ist es grundsätzlich von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 2C_795/2008, E. 4.3). Was die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung betrifft, gibt der Beschwerdegegner in seinem Plädoyer zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden bei der Berechnung ihres Einkommens auch den Praktikumslohn der Tochter einbezogen hätten, dieser Lohn sich jedoch mit dem allfälligen Beginn einer Lehre nochmals erheblich verringern werde. Somit sei mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Diese Bedenken sind berechtigt. Zwar sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010, 2C_130/2010, E. 3.2 mit Hinweisen), jedoch handelt es sich beim Verdienst der Tochter keineswegs um ein gesichertes Einkommen und auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden ist grösseren Schwankungen unterworfen; so besteht zwischen Januar 2012 und Februar 2012 eine Einkommensdifferenz von rund Fr. 750.--. Auch der Umstand, dass keine der vom AfM ausgesprochenen Verwarnungen Wirkung zeigte und es den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids gelang, sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, vermag in Bezug auf die Nachhaltigkeit der finanziellen Eigenständigkeit nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als die 10-jährige Führsorgeabhängigkeit einer nur halbjährigen Phase der Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ihre Tätigkeit erneut einstellen. Die Beschwerdeführenden gestehen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung denn auch ein, dass allein der Druck, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlieren, sie dazu veranlasst habe, eine Arbeit aufzunehmen. Nach dem Gesagten bestehen somit nicht nur Bedenken, sondern aufgrund der dargelegten Umstände vielmehr berechtigte Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Verhaltensänderung der Beschwerdeführenden. Das Vorliegen eines Widerrufgrundes im Sinne einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist somit nach wie vor zu bejahen.

E. 5 Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat. Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, d.h. das Überschreiten, das Unterschreiten oder der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantongericht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bedingt, die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensausübung jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen ist, da kein Anspruch darauf besteht. Im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2011 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner hat sich somit − entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden − mit den in Frage stehenden Interessen, insbesondere in Bezug auf die Situation der von der Wegweisung mitbetroffenen Kinder der Beschwerdeführenden, auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.

E. 6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung er Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Diese Frage ist im Rahmen einer Interessenabwägung für alle Familienmitglieder, insbesondere auch für die Kinder der Beschwerdeführenden, zu beurteilen. Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht der Überprüfungsbeschränkung unterliegt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren Kinder offensichtlich geeignet, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. So sollen Ausländer, welche dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind, die Schweiz unter bestimmten Umständen wieder verlassen. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme kann zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung zweifellos bejaht werden, jedoch erscheint die Notwendigkeit der Wegweisung schon für denjenigen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und erst recht für den heutigen Zeitpunkt als fraglich. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Umstand, dass zur Zeit keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht, zumindest im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist.

E. 6.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Als öffentliches Interesse gilt insbesondere das wirtschaftliche Interesse und damit die Vermeidung einer zukünftigen Belastung der öffentlichen Hand (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG). Die Beschwerdeführenden haben während 10 Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 494'447.80 bezogen, womit zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, die Wohlfahrt vor weiterer Beanspruchung zu schützen. 6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber zu stellen. Dabei ist bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 i.V.m Art. 62 lit. e AuG zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, da unter diese Bestimmung nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen sollten (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden überhaupt fähig waren zu arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie zu besorgen. Im Jahr 2001 musste der Beschwerdeführer sich einer Bandscheibenoperation unterziehen, was zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von einigen Monaten führte. Obwohl die in Rechtskraft erwachsenen IV-Entscheide der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in der Folge feststellten, dass dem Beschwerdeführenden aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80% bzw. 100% zumutbar sei, hat der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nicht zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Auch die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin waren in der Vergangenheit stets nur kurz und erfolgten im Rahmen eines Teilzeitpensums. Dabei ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die noch schulpflichtigen Kinder ihrer Betreuung bedürften unbehelflich, hätte doch der nicht arbeitende Beschwerdeführer sich in Abwesenheit seiner Frau um die Kinder kümmern können. Der Beschwerdeführerin wäre somit in den letzten Jahren ein erhöhtes Arbeitspensum zuzumuten gewesen und angesichts der zahlreichen Verwarnungen durch das AfM wären intensive Arbeitsbemühungen seitens beider Beschwerdeführenden zur Entlastung der öffentlichen Hand angezeigt gewesen. Es ist deshalb dem Beschwerdegegner zuzustimmen, welcher von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist. 6.3.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind ferner Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Qualifikation, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad heranzuziehen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44 mit Hinweis). Vorliegend ist insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen seien (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Die Beschwerdeführenden halten sich seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen mithin seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Ihre vier Kinder sind alle in der Schweiz geboren, die drei Jüngeren gehen noch zur Schule, die älteste Tochter absolviert ein Praktikum. Hinsichtlich der Anwesenheit in der Schweiz ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführenden durch das von ihnen angestrebte IV- bzw. Revisionsverfahren und der dadurch von den Behörden gewährten Sistierung des Bewilligungsverfahrens zusätzlich verlängert worden ist. In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführenden ist weiter festzuhalten, dass diese trotz langer Aufenthaltsdauer wirtschaftlich schlecht integriert sind. Einzig aufgrund des Umstands, dass die beiden Beschwerdeführenden zur Zeit einer Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsinstitut nachgehen, kann angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in den letzten zehn Jahren nicht selbst für ihren Unterhalt sorgten, nicht von einer guten beruflichen Integration gesprochen werden. Dies um so weniger, als beide Beschwerdeführenden nie einen Beruf erlernt haben und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Lese- und Schreibkenntnisse sowie ihrer bescheidenen sprachlichen Kenntnisse zusätzliche Schwierigkeiten haben wird, sich zukünftig auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu etablieren. Was die soziale Integration anbelangt, ist in Bezug auf familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführenden aus den Akten nichts Konkretes bekannt und auch anlässlich der Parteiverhandlung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht. 6.3.3 Sind von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorwegzunehmen ist dabei, dass sich aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 11 Abs. 1 BV nichts ergibt, was gegen die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aus dieser Norm sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 keine Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 388 ff. E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 2C_787/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind dabei sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung aus der Schweiz wesentlich erscheinen. Da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten, ist in Bezug auf das Kindeswohl insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer Wegweisung haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen). Die vier vom Wegweisungsentscheid betroffenen minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, was ihre Persönlichkeit zweifellos nachhaltig geprägt haben dürfte. In diversen, den Akten beiliegenden Bestätigungsschreiben der Schulleitung und von Lehrpersonen werden die Kinder durchwegs als höfliche, pflichtbewusste und sehr gut integrierte Schüler beschrieben. Zudem würden die Kinder an schulischen Anlässen wie Schwimmunterricht und Weihnachtsaufführungen ausnahmslos teilnehmen. Die älteste Tochter hat die Schule erfolgreich abgeschlossen und absolviert ein Praktikum, um sich später zur Pflegefachfrau ausbilden zu lassen. Den Schreiben kann weiter entnommen werden, dass die Integration der vier Kinder weit fortgeschritten ist. Hinweise, wonach ihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die dadurch entstandenen sozialen und freundschaftlichen Beziehungen sowie das Erlernen der schweizerdeutschen und deutschen Sprache dürfte bei den vier Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld eine grosse Belastung für ihre individuelle Entwicklung wäre. Auch angesichts der kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo sowie aufgrund des Umstands, dass die Kinder der Beschwerdeführenden kein albanisch sprechen, wäre ihre Reintegration fraglich. Die mit einer allfälligen Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem sozialen Umfeld in der Schweiz und die sich abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung wären dabei mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentliche Interessen an einer Wegweisung gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung mit Blick auf die Situation der minderjährigen Kinder zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und damit als nicht verhältnismässig zu erachten ist. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht gegeben. Aufgrund der verbleibenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit der zukünftigen finanziellen Eigenständigkeit der Beschwerdeführenden ist zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit und zur Vermeidung einer erneuten Belastung der öffentlichen Hand die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit der Bedingung (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG) zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Die Beschwerde ist gestützt darauf teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 sind aufzuheben.

E. 8 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.

E. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweis-kosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei dem Regierungsrat keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen.

E. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat in ihrer Honorarnote vom 11. Januar 2012 für ihre Bemühungen einen Zeitaufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Zusätzlich berücksichtigt das Gericht 2.75 Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'553.80 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 216.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. Die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens wird bestätigt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 werden aufgehoben. 2. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern und mit der Bedingung zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'553.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. April 2012 (810 11 316) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiberin i.V. Marion Wüthrich Parteien A. und B. mit Kindern , Beschwerdeführer, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1169 vom 23. August 2011) A. Der 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige A. erhielt am 9. Dezember 1994 die Aufenthaltsbewilligung, nachdem er in den Jahren zuvor regelmässig in der Schweiz als Saisonnier im Gartenbaugewerbe gearbeitet hatte. Am 21. Februar 1995 wurde seiner Ehefrau B. , geboren 1975, im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1995 kam die erste Tochter C. auf die Welt. Im Jahr 1997 wurde die zweite Tochter D. und 1998 Sohn E. geboren. Am 15. März 1999 wurde die Familie durch die Fremdenpolizei Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration Basel-Landschaft [AfM]) wegen der seit Januar 1998 bezogenen Sozialhilfegelder erstmals schriftlich verwarnt. Die bezogenen Unterstützungsleistungen beliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 12'276.--. In der Folge arbeitete A. ab dem 16. April 1999 als Hilfs-schlosser bei der F. AG. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Juni 2001 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen. Vom behandelnden Arzt wurde ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im April 2003 wurde das vierte Kind der Ehegatten, Tochter G. , geboren. Ein vom AfM am 10. Dezember 2003 angeforderter Führungsbericht ergab, dass die Familie seit November 2001 von der Sozialhilfebehörde H. Leistungen in der Höhe von Fr. 64'550.-- bezogen hatte. In dieser Zeit reichte A. bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft ein IV-Gesuch ein. Aufgrund des hängigen IV-Verfahrens wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Familie, trotz Anstiegs der Sozialhilfeleistungen auf Fr. 150'000.-- (Stand Dezember 2004), verlängert. Mit Verfügung vom 11. November 2005 ermittelte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft schliesslich einen Invaliditätsgrad von 34% und lehnte das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente ab. In der ablehnenden Verfügung wurde ferner festgehalten, dass A. aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei. Auf telefonische Anfrage des AfM teilte die Sozialhilfebehörde H. am 14. Dezember 2005 mit, dass A. gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Einsprache erhoben habe. Überdies wurde schriftlich mitgeteilt, dass die Familie bis Dezember 2005 mit rund Fr. 188'300.-- unterstützt worden sei. Daraufhin wies das AfM A. mit Schreiben vom 24. Januar 2006 darauf hin, dass bei allfälliger rechtskräftiger Ablehnung des IV-Gesuchs aufgrund der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen eine Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erfolge. Anfangs 2007 stellte sich heraus, dass A. − entgegen der früheren Auskunft der Sozialhilfebehörde H. − gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 11. November 2005 keine Einsprache erhoben hatte. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich mittlerweile auf über Fr. 258'500.--. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 gewährte das AfM der Familie das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 nahm die Familie, vertreten durch I. , I. -Beratungen, Stellung. Unter Ansetzung einer Nachfrist gab das AfM den Betroffenen mit Schreiben vom 31. Mai 2007 Gelegenheit, zu diversen noch unbeantwortet gebliebenen Fragen ergänzende Angaben zu machen und forderte die Familie auf, diverse Unterlagen einzureichen. Zusätzlich wurde den drei älteren Kindern ausdrücklich die Gelegenheit gewährt, persönlich zu einer allfälligen Wegweisung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. September 2007 nahm die Familie, weiterhin vertreten durch I. , Stellung. Angesichts der zwischenzeitlich weiter angestiegenen Sozialhilfeunterstützung verwarnte das AfM A. und B. mit Schreiben vom 28. November 2007 erneut und räumte ihnen mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand von A. und aufgrund des Umstands, dass sich die Gemeinde H. für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie ausgesprochen hatte, eine letzte sechsmonatige Frist ein. Sollte die Familie danach weiterhin in erheblichem Masse von der öffentlichen Hand abhängig sein, sei gegebenenfalls mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. Am 29. November 2007 stellte Erik Wassmer, Advokat, und neu mit der Interessenwahrung der Familie betraut, ein Revisionsbegehren bei der IV-Stelle Basel-Landschaft. Dies aufgrund einer bei A. im September 2007 diagnostizierten Polyneuropathie sowie einer mittelschweren bis schweren Depression. Auf entsprechende Anfrage des AfM vom 25. Februar 2008 bestätigten die Externen Psychiatrischen Dienste Liestal, dass A. sich nach wie vor in Behandlung befinde, ihm jedoch die Ausübung einer leichten Teilzeitarbeit möglich sei. Ein erneuter Führungsbericht zeigte, dass der Sozialhilfebezug der Familie Ende Juni 2008 bereits auf rund Fr. 357'000.-- angestiegen war. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter der Familie mit, dass B. in der Zwischenzeit zwei Arbeitseinsätze gehabt habe und einen Alphabetisierungskurs besuche. In der Folge wurden seitens des AfM diverse Abklärungen betreffend die Integration der vier Kinder sowie deren schulischen Leistungen vorgenommen. Mit Schreiben vom 25. August 2008 gewährte das AfM der Familie erneut das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Mit Eingabe vom 26. September 2008 nahm die Familie, neu vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, Stellung zu einer allfälligen Wegweisung und beantragte die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Revisionsentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliege. Mit Schreiben vom 3. September 2009 entsprach das AfM diesem Begehren und sistierte das Verfahren. Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 entschied die Sozialversicherungsanstalt Basel Landschaft, dass der Invaliditätsgrad von A. bei 20% liege und deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen zwischenzeitlich auf rund Fr. 461'300.-- beliefen, gab das AfM A. und B. sowie ihren vier minderjährigen Kindern mit Schreiben vom 13. August 2010 nochmals Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Familie, weiterhin vertreten durch Advokatin Wahl, am 7. Oktober 2010 Stellung. Am 11. Januar 2011 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Ehegatten und deren Kinder aus der Schweiz. Die Ausreise sollte dabei bis spätestens 11. April 2011 erfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit Fr. 461'295.15 (Stand 21. Juni 2010) nicht nur ein erhebliches Mass erreicht, sondern auch − nach einer ersten Bezugsperiode von Januar 1998 bis April 1999 − seit Oktober 2001 ununterbrochen angedauert habe. Den Betroffenen könne zudem keine gute Prognose gestellt werden, sich von der Sozialhilfe zu lösen, hätten sie doch in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass sie nicht gewillt seien, sich auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu integrieren. Es liege daher eindeutig ein Widerrufsgrund vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei nicht gegeben. In Anbetracht der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, der schlechten Prognose und dem mangelnden Willen, von dieser wegzukommen, sei das AfM nicht bereit, die Aufenthaltsbewilligungen der Familie im Rahmen seines Ermessens zu verlängern. Schliesslich erweise sich die Wegweisung der Familie aus der Schweiz – trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer − als verhältnismässig. B. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, weiterhin vertreten durch Advokatin Wahl, am 14. Januar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 11. Januar 2011 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Eventualiter sei für die Familie beim Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einzuholen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Beschwerdeführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In der am 21. März 2011 fristgemäss nachgereichten Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Entscheid unverhältnismässig sei und die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder verletze. Sozialhilfeabhängigkeit alleine dürfe nicht dazu führen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausländischer Staatsangehöriger zu begründen, welche sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung in den Kosovo stellten eine übermässige Härte dar. Der Familie sei es als kosovarische Roma in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unzumutbar, in den Heimatstaat zurückzukehren, weshalb der Entscheid unverhältnismässig sei. In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde. Die Familie sei wirtschaftlich schlecht integriert, weshalb aufgrund des jahrelangen und betragsmässig hohen Sozialhilfebezugs ein erhebliches Interesse an deren Wegweisung aus der Schweiz bestehe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 informierte die Rechtsvertreterin der Familie, dass es A. gelungen sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er sei halbtags als Reinigungsmitarbeiter bei der J. AG beschäftigt, wobei das Arbeitspensum schrittweise auf 100% erhöht werde. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1169 vom 23. August 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der selbstverschuldeten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der letzten 10 Jahre, dem in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Arbeitswillen der Ehegatten und der Tatsache, dass weder A. noch B. gesuchte Arbeitskräfte seien. Die lange Verweildauer der Familie begründe zwar ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, es sei indessen nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage der Familie zukünftig grundlegend und anhaltend ändern werde, zumal die Kinder noch eine gewisse Zeit auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen seien. An dieser Einschätzung und der ungünstigen Zukunftsprognose könne auch die Tatsache nichts ändern, dass B. in der Vergangenheit verschiedene kurze Arbeitseinsätze hatte und A. seit Juni 2011 einer Teilzeittätigkeit nachgehe. Vor dem Hintergrund des jahrelangen Untätigbleibens sei dies nicht zu beachten. Insgesamt könne unter dem Aspekt der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht von einer guten Integration gesprochen werden, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung insgesamt angemessen und auch verhältnismässig sei. Des Weiteren verneinte der Regierungsrat das Vorliegen eines Härtefalles. C. Am 5. September 2011 reichten A. und B. , nach wie vor vertreten durch Advokatin Wahl, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2011 und des Regierungsratsbeschlusses vom 23. August 2011 sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und diejenige ihrer vier minderjährigen Kinder. Eventualiter sei beim Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einzuholen. Für die Dauer des Verfahrens sei ihnen zudem die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verlängern. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen mit Verfügung vom 8. September 2011 bewilligt wurde. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. November 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder eine übermässige Härte bedeute. Den Beschwerdeführenden sei es als kosovarische Roma in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zumutbar, in den Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sei die Einholung einer Härtefallbewilligung aus humanitären Gründen gerechtfertigt. Der Entscheid des Regierungsrates sei unverhältnismässig und verstosse nicht zuletzt auch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze der Kinder gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Interessenabwägung in Bezug auf die Situation der Kinder vorzunehmen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden eine unbefristete Stelle bei der J. AG als Raumpfleger gefunden hätten und dass auch die älteste Tochter sich mit ihrem Praktikumslohn am Unterhalt der Familie beteilige. Die Familie sei somit in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb die Sozialhilfeunterstützung per Ende November 2011 beendet werde. Ein Wegweisungsgrund aufgrund der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit sei somit nicht gegeben. Mit Verfügung vom 30. November 2011 beschliesst die Regionale Sozialhilfebehörde K. die Beendigung der Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführenden per Ende November 2011 aufgrund Existenzsicherung durch Selbstfinanzierung. Die bezogene Unterstützung vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 betrage total Fr. 494'447.80. Die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurück zu erstatten. Der Regierungsrat lässt sich am 5. Dezember 2011 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2011 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden auf Beizug der IV-Akten, amtliche Erkundigungen bei der J. AG sowie Befragungen diverser Auskunftspersonen werden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden werden angewiesen, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Mit Eingabe vom 23. März 2012 informierte Advokatin Wahl, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund der letzten Mietzinserhöhung nach einer günstigeren Wohnung umgesehen hätten, um das Familienbudget zu entlasten. Da in der Gemeinde H. kein günstiger Wohnraum gefunden werden konnte, sei die Familie nach L. gezogen. Mit Schreiben vom 2. April 2012 informierte Advokatin Wahl, dass die Beschwerdeführenden eine weitere Anstellung gefunden hätten. Im Rahmen eines Arbeitseinsatzes von 2.5 Stunden pro Woche seien sie bei der M. AG tätig. D. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf deren Ausführungen wird − soweit erforderlich − in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Beschwerdeentscheids und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die gegenüber den Beschwerdeführenden verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Festzuhalten ist, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, die den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. Anderweitige völkerrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen, welche den Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einräumen würden, sind keine gegeben. 4.2 Betreffend die Regelung des Aufenthalts wird in Art. 33 AuG zur Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, dass sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde und mit weiteren Bedingungen verbunden werden könne (Art. 33 Abs. 2 AuG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Vielmehr gewährt die "Kann-Bestimmung" der kantonalen Behörde im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, auch in Fällen in denen kein Anspruch auf Anwesenheit besteht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächtert/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 7 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; Andreas Zünd/ Ladina Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44 f.). Dieses Ermessen darf jedoch nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen. Erforderlich ist eine sachliche Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das bisherige Verhalten und die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen der Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44). In der Praxis hat sich zudem der Grundsatz herausgebildet, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die kein Anspruch besteht, immer dann möglich ist, wenn auch ein Widerruf oder eine Ausweisung verfügt werden könnte (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbewilligung nach altem und neuem Recht, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Nguyen/Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 11 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG kann das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Der Tatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt (vgl. Marc Spescha, a.a.O, Rz. 10 zu Art. 62 lit. e AuG). Die Botschaft geht von einer "erheblichen" Unterstützung durch die Sozialhilfe aus (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, in Bundesblatt [BBl] 2002, insbesondere 3809 f.). Die damalige nationalrätliche Kommissionssprecherin Doris Leuthard betonte namens von Kommissionsmehrheit und Bundesrat, dass der "dauerhafte Sozialhilfebezug beim Aufenthalt eine Rolle spielen könne". Unter die Bestimmung sollten aber nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen bzw. müsse hier selbstverständlich das Verhältnismässigkeitsprinzip greifen. Demgegenüber sei bei mutwilliger Verweigerung eines Stellenantritts die Frage der Aufenthaltsverlängerung zu prüfen (vgl. Votum Doris Leuthard, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, 1090). Art. 62 lit. e AuG setzt somit entgegen seinem Wortlaut stillschweigend die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes voraus. 4.3.1 Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Erheblichkeit insofern konkretisiert, als es Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 80'000.-- als erheblich erachtet hat (vgl. noch zum früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], BGE 119 Ib 6 E. 3a). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 von der Gemeinde H. mit insgesamt Fr. 494'447.80 unterstützt worden sind. Angesichts der den Betrag von Fr. 80'000.-- übersteigenden Summe erweist sich das Ausmass der Unterstützung zweifellos als erheblich im Sinne des Art. 62 lit. e AuG. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis). 4.3.2 Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann, ergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat oder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Es muss daher auf eine Zukunftsprognose abgestellt werden, wobei erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 Sozialhilfeleistungen bezogen, mithin hat die Abhängigkeit über zehn Jahre hinweg bestanden. Zur Zeit besteht allerdings keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr. Die Beschwerdeführenden sind seit Mai 2011 bzw. Juni 2011 in einer unbefristeten Teilzeitanstellung als Raumpfleger tätig. Zudem absolviert die älteste Tochter bis im Sommer 2012 ein einjähriges Praktikum als Pflegeassistentin. Gemäss den eingereichten Lohnbestätigungen der Monate Januar 2012 und Februar 2012 beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Familie − unter Berücksichtigung des Praktikumslohns der Tochter in Höhe von durchschnittlich Fr. 1'709.50 − Fr. 6'719.10. Damit übersteigt das monatliche Einkommen der Familie die vormals ausgerichteten monatlichen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde von Fr. 6'017.70. Für die Qualifikation einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist es indessen praxisgemäss nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Abhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob diese rückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss. Folglich ist es grundsätzlich von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 2C_795/2008, E. 4.3). Was die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung betrifft, gibt der Beschwerdegegner in seinem Plädoyer zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden bei der Berechnung ihres Einkommens auch den Praktikumslohn der Tochter einbezogen hätten, dieser Lohn sich jedoch mit dem allfälligen Beginn einer Lehre nochmals erheblich verringern werde. Somit sei mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Diese Bedenken sind berechtigt. Zwar sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010, 2C_130/2010, E. 3.2 mit Hinweisen), jedoch handelt es sich beim Verdienst der Tochter keineswegs um ein gesichertes Einkommen und auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden ist grösseren Schwankungen unterworfen; so besteht zwischen Januar 2012 und Februar 2012 eine Einkommensdifferenz von rund Fr. 750.--. Auch der Umstand, dass keine der vom AfM ausgesprochenen Verwarnungen Wirkung zeigte und es den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids gelang, sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, vermag in Bezug auf die Nachhaltigkeit der finanziellen Eigenständigkeit nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als die 10-jährige Führsorgeabhängigkeit einer nur halbjährigen Phase der Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ihre Tätigkeit erneut einstellen. Die Beschwerdeführenden gestehen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung denn auch ein, dass allein der Druck, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlieren, sie dazu veranlasst habe, eine Arbeit aufzunehmen. Nach dem Gesagten bestehen somit nicht nur Bedenken, sondern aufgrund der dargelegten Umstände vielmehr berechtigte Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Verhaltensänderung der Beschwerdeführenden. Das Vorliegen eines Widerrufgrundes im Sinne einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist somit nach wie vor zu bejahen. 5. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat. Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, d.h. das Überschreiten, das Unterschreiten oder der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantongericht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bedingt, die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensausübung jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen ist, da kein Anspruch darauf besteht. Im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2011 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner hat sich somit − entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden − mit den in Frage stehenden Interessen, insbesondere in Bezug auf die Situation der von der Wegweisung mitbetroffenen Kinder der Beschwerdeführenden, auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung er Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Diese Frage ist im Rahmen einer Interessenabwägung für alle Familienmitglieder, insbesondere auch für die Kinder der Beschwerdeführenden, zu beurteilen. Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht der Überprüfungsbeschränkung unterliegt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.1 Im vorliegenden Fall ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren Kinder offensichtlich geeignet, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. So sollen Ausländer, welche dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind, die Schweiz unter bestimmten Umständen wieder verlassen. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme kann zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung zweifellos bejaht werden, jedoch erscheint die Notwendigkeit der Wegweisung schon für denjenigen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und erst recht für den heutigen Zeitpunkt als fraglich. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Umstand, dass zur Zeit keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht, zumindest im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist. 6.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Als öffentliches Interesse gilt insbesondere das wirtschaftliche Interesse und damit die Vermeidung einer zukünftigen Belastung der öffentlichen Hand (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG). Die Beschwerdeführenden haben während 10 Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 494'447.80 bezogen, womit zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, die Wohlfahrt vor weiterer Beanspruchung zu schützen. 6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber zu stellen. Dabei ist bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 i.V.m Art. 62 lit. e AuG zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, da unter diese Bestimmung nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen sollten (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden überhaupt fähig waren zu arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie zu besorgen. Im Jahr 2001 musste der Beschwerdeführer sich einer Bandscheibenoperation unterziehen, was zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von einigen Monaten führte. Obwohl die in Rechtskraft erwachsenen IV-Entscheide der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in der Folge feststellten, dass dem Beschwerdeführenden aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 80% bzw. 100% zumutbar sei, hat der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nicht zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Auch die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin waren in der Vergangenheit stets nur kurz und erfolgten im Rahmen eines Teilzeitpensums. Dabei ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die noch schulpflichtigen Kinder ihrer Betreuung bedürften unbehelflich, hätte doch der nicht arbeitende Beschwerdeführer sich in Abwesenheit seiner Frau um die Kinder kümmern können. Der Beschwerdeführerin wäre somit in den letzten Jahren ein erhöhtes Arbeitspensum zuzumuten gewesen und angesichts der zahlreichen Verwarnungen durch das AfM wären intensive Arbeitsbemühungen seitens beider Beschwerdeführenden zur Entlastung der öffentlichen Hand angezeigt gewesen. Es ist deshalb dem Beschwerdegegner zuzustimmen, welcher von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist. 6.3.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind ferner Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Qualifikation, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad heranzuziehen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44 mit Hinweis). Vorliegend ist insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen seien (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Die Beschwerdeführenden halten sich seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen mithin seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Ihre vier Kinder sind alle in der Schweiz geboren, die drei Jüngeren gehen noch zur Schule, die älteste Tochter absolviert ein Praktikum. Hinsichtlich der Anwesenheit in der Schweiz ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführenden durch das von ihnen angestrebte IV- bzw. Revisionsverfahren und der dadurch von den Behörden gewährten Sistierung des Bewilligungsverfahrens zusätzlich verlängert worden ist. In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführenden ist weiter festzuhalten, dass diese trotz langer Aufenthaltsdauer wirtschaftlich schlecht integriert sind. Einzig aufgrund des Umstands, dass die beiden Beschwerdeführenden zur Zeit einer Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsinstitut nachgehen, kann angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in den letzten zehn Jahren nicht selbst für ihren Unterhalt sorgten, nicht von einer guten beruflichen Integration gesprochen werden. Dies um so weniger, als beide Beschwerdeführenden nie einen Beruf erlernt haben und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Lese- und Schreibkenntnisse sowie ihrer bescheidenen sprachlichen Kenntnisse zusätzliche Schwierigkeiten haben wird, sich zukünftig auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu etablieren. Was die soziale Integration anbelangt, ist in Bezug auf familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführenden aus den Akten nichts Konkretes bekannt und auch anlässlich der Parteiverhandlung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht. 6.3.3 Sind von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorwegzunehmen ist dabei, dass sich aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 11 Abs. 1 BV nichts ergibt, was gegen die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aus dieser Norm sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 keine Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 388 ff. E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 2C_787/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind dabei sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung aus der Schweiz wesentlich erscheinen. Da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten, ist in Bezug auf das Kindeswohl insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer Wegweisung haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen). Die vier vom Wegweisungsentscheid betroffenen minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, was ihre Persönlichkeit zweifellos nachhaltig geprägt haben dürfte. In diversen, den Akten beiliegenden Bestätigungsschreiben der Schulleitung und von Lehrpersonen werden die Kinder durchwegs als höfliche, pflichtbewusste und sehr gut integrierte Schüler beschrieben. Zudem würden die Kinder an schulischen Anlässen wie Schwimmunterricht und Weihnachtsaufführungen ausnahmslos teilnehmen. Die älteste Tochter hat die Schule erfolgreich abgeschlossen und absolviert ein Praktikum, um sich später zur Pflegefachfrau ausbilden zu lassen. Den Schreiben kann weiter entnommen werden, dass die Integration der vier Kinder weit fortgeschritten ist. Hinweise, wonach ihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die dadurch entstandenen sozialen und freundschaftlichen Beziehungen sowie das Erlernen der schweizerdeutschen und deutschen Sprache dürfte bei den vier Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld eine grosse Belastung für ihre individuelle Entwicklung wäre. Auch angesichts der kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo sowie aufgrund des Umstands, dass die Kinder der Beschwerdeführenden kein albanisch sprechen, wäre ihre Reintegration fraglich. Die mit einer allfälligen Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem sozialen Umfeld in der Schweiz und die sich abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung wären dabei mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar (vgl. dazu auch das die Wegweisung im Asylverfahren betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011, E-4409/2007, E. 8.7.2 mit weiteren Hinweisen). 7. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentliche Interessen an einer Wegweisung gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung mit Blick auf die Situation der minderjährigen Kinder zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und damit als nicht verhältnismässig zu erachten ist. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht gegeben. Aufgrund der verbleibenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit der zukünftigen finanziellen Eigenständigkeit der Beschwerdeführenden ist zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit und zur Vermeidung einer erneuten Belastung der öffentlichen Hand die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit der Bedingung (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG) zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Die Beschwerde ist gestützt darauf teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 sind aufzuheben. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweis-kosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei dem Regierungsrat keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat in ihrer Honorarnote vom 11. Januar 2012 für ihre Bemühungen einen Zeitaufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Zusätzlich berücksichtigt das Gericht 2.75 Stunden für die heutige Parteiverhandlung. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'553.80 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 216.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. Die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens wird bestätigt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 werden aufgehoben. 2. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern und mit der Bedingung zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'553.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.